AGB Gruppe Pierre & Vacances CenterParcs
Art. R.211-5 -
Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß des zweiten Absatzes (a und b) des Artikels L.211-8 ,,gibt jedes Angebot und jeder Verkauf von Reiseleistungen oder Aufenthalten Anlass zur Aushändigung geeigneter Dokumente, die die in diesem Abschnitt festgelegten Regeln befolgen. Im Fall des Verkaufs von Flugscheinen für einen reinen Linien- oder Charterflug (nur Flugtickets) übergibt der Verkäufer dem Kunden einen oder mehrere Flugscheine für die gesamte Reise, die von der Fluggesellschaft direkt oder in deren Auftrag ausgestellt wurden. In Fällen des "Transports auf Anforderung" sind Name und Anschrift des Transportunternehmens mitzuteilen, auf dessen Rechnung die Tickets ausgestellt sind. Die getrennte Rechnungslegung der einzelnen Bestandteile eines pauschalen Reiseangebots entbindet den Verkäufer nicht von den Pflichten, die sich für ihn aus den Vorschriften des vorliegenden Abschnitts ergeben.
Art. R.211-6 -
Vor dem Abschluss des Vertrags, der schriftlich fixiert sein und Firmenname und -anschrift des Verkäufers sowie dessen Gewerbezulassungsdaten enthalten muss, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden alle Informationen über den Preis, die Daten der Reise bzw. des Aufenthalts und alle sonstigen wesentlichen Angaben bezüglich des Inhalts des Leistungsangebots mitzuteilen, einschließlich: 1. das Reiseziel und die benutzten Transportmittel sowie deren Merkmale und Kategorien 2. die Unterbringungsform, deren Lage, deren Komfortniveau und wesentlichen Merkmale, sowie deren touristische Einstufung und Zulassung entsprechend der landesüblichen Bestimmungen 3. die eingeschlossenen Mahlzeiten; 4. die Beschreibung der Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt; 5. die zu beachtenden Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeilichen Formalitäten insbesondere bei internationalen Reisen und Aufenthalten, und die Fristen, die hierfür zu beachten sind; 6. die Besuche, Ausflüge und sonstige Leistungen, die im Pauschalangebot eingeschlossen sind oder die evtl. Gegen Aufpreis erhältlich sind; 7. die Mindest- oder Höchstanzahl der Teilnehmer, mit der die Reise bzw. der Aufenthalt durchführbar ist, sowie die einzuhaltende Frist, innerhalb der der Kunde bei Absage benachrichtigt werden muss, für den Fall, dass die Durchführung der Reise bzw. des Aufenthaltes an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden ist; dieses Datum muss mindestens einundzwanzig Tage vor der Abfahrt liegen; 8. der Betrag oder der Prozentsatz des Reisepreises, der als Anzahlung bei Vertragsabschluss zu zahlen ist, sowie der Zeitplan für die Zahlung des Restbetrags; 9. die Modalitäten einer vertraglich zulässigen Preisänderung gemäß der Bestimmungen des Artikels R.211-10; 10. die vertraglichen Stornierungsbedingungen; 11. die Stornierungsbedingungen gemäß der Artikel R.211-11, R.211-12 et R.211-13; 12. Präzise Angaben über die durch Versicherungen abgedeckte Risiken und über die Höhe der Deckungssummen in Fällen, in denen die Berufshaftpflichtversicherung der Reisebüros eintritt sowie in Fällen, in denen die Haftpflicht von gemeinnützigen Verbänden und Einrichtungen sowie örtlichen touristischen Veranstaltern eintritt; 13. Information bezüglich des möglichen Abschlusses einer Unfallversicherung oder einer Rücktransportversicherung bei Unfall oder Krankheit; 14. Wenn der Vertrag Lufttransportleistungen enthält, für jeden Flugstreckenabschnitt die in den Artikeln
R.211-15 bis R.211-18
vorgesehene Information
Art. R.211-7 -
Diese dem Verbraucher vom Verkäufer mitgeteilten Informationen sind verbindlich, sofern sich der Reiseveranstalter nicht ausdrücklich das Recht zur Veränderung einiger Elemente vorbehalten hat. In diesem Fall obliegt es dem Reiseveranstalter dem Kunden deutlich anzugeben, welche Elemente in welchem Maße Änderungen unterliegen können. In jedem Fall jedoch sind Änderungen der zuvor bekannt gegebenen Informationen dem Verbraucher schriftlich und vor Vertragsschluss mitzuteilen.
Art. R.211-8 -
Der zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossene Vertrag muss schriftlich fixiert, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und in zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen der Käufer ein Exemplar erhält. Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Verkäufers, dessen Bürgens, dessen Versicherers sowie Name und Anschrift des Veranstalters; 2. den oder die Bestimmungsort(e) der Reise, sowie bei einem Aufenthalt mit Unterbrechungen, die verschiedenen Zeiträume mit deren Anfangs- und Enddaten; 3. die benutzten Transportmittel, deren Merkmale und Kategorien, die Daten, Uhrzeiten und Orte der An- und Rückreise; 4. die Unterbringungsform, deren Lage, deren Komfortniveau und wesentlichen Merkmale, sowie deren touristische Einstufung und Zulassung entsprechend der landesüblichen Bestimmungen oder Gebräuche; 5. die Anzahl der eingeschlossenen Mahlzeiten; 6. die Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt; 7. die Besuche, Ausflüge und sonstigen Leistungen, die im Pauschalpreis der Reise oder des Aufenthalts eingeschlossen sind; 8. den Gesamtpreis aller in Rechnung gestellter Leistungen sowie die Mitteilung, ob eine eventuelle Änderung des Rechnungspreises gemäß der Bestimmungen des Artikels R.211-10; 9. die Mitteilung, ob bestimmte Steuern oder Abgaben anfallen, wie z.B. Flughafensteuern, Hafensteuern, Landetaxen oder Kurtaxen, sofern diese nicht im Pauschalpreis enthalten sind; 10. die Zahlungsfristen und -modalitäten; in jedem Fall kann der letzte, vom Käufer zu entrichtende Restbetrag nicht unter 30% des Reise- bzw. Aufenthaltspreises liegen und muss mit der Ausstellung der Reisedokumente einhergehen, die es ihm erlauben, die Reise bzw. den Aufenthalt anzutreten; 11. die vom Verkäufer geforderten und vom Käufer akzeptierten Sonderbedingungen; 12. die Modalitäten, nach denen der Käufer Minderungsansprüche wegen eines Mangels an der Reise bzw. dem Aufenthalt (Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung von vertraglich zugesicherten Leistungen) gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann; derartige Ansprüche sind in jedem Fall unverzüglich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu richten und sind gegebenenfalls zudem schriftlich an den Reiseveranstalter oder entsprechenden Leistungserbringer zu richten; 13. das Datum bis zu dem der Käufer gemäß der Bestimmungen Nr. 7 des Artikels R.211-6 über das Nichtstattfinden einer Reise oder eines Aufenthalts informiert werden muss, sofern das Zustandekommen der Reise oder des Aufenthalts an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden ist; 14. die vertraglichen Stornierungsbedingungen; 15. die Stornierungsbedingungen gemäß der Artikel R.211-11, R.211-12 et R.211-13; 16. Präzise Angaben über die durch Versicherungen abgedeckte Risiken und über die Höhe der Deckungssummen in Fällen, in denen die Berufshaftpflichtversicherung des Verkäufers eintritt; 17. die Angaben zum Versicherungsvertrag im Fall einer vom Käufer abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung (Angabe der Versicherungspolice-Nummer und des Namens des Versicherers) sowie im Fall einer vom Kunden abgeschlossenen Rücktransportversicherung nach einem Unfall oder bei einer Krankheit. In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein Dokument auszuhändigen, in dem alle abgedeckten Schadensfälle und alle nicht abgedeckten Schadensfälle aufgeführt sind. 18. das Datum bis zu dem der Käufer dem Verkäufer eine Stornierung mitteilen muss; 19. die schriftlich fixierte Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer mindestens 10 Tage vor geplanter Anreise folgende Informationen mitzuteilen: a) den Namen, die Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Verkäufers oder andernfalls die Namen, Anschriften und Telefonnummern der örtlichen Stellen, die dem Kunden bei evtl. auftretenden Schwierigkeiten behilflich sein können oder andernfalls eine Notrufnummer über die der Käufer den Verkäufer in dringenden Fällen sofort erreichen kann; b) bei Auslandsreisen von Minderjährigen: eine Telefonnummer und eine Anschrift über die das Kind oder sein örtlicher Betreuer direkt erreicht werden kann. 20. Die Klausel über Auflösung und Rückerstattung der vom Käufer gezahlten Beträge ohne Strafzahlung im Falle der Nichteinhaltung der in Abs. 14 des Artikels R.211-6 vorgesehenen Informationspflicht
Art. R.211-9 -
Der Käufer kann seinen Vertrag an eine Person abtreten, die die gleichen Bedingungen für die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts erfüllt wie er, sofern die Reise bzw. der Aufenthalt noch nicht angetreten wurde. Vorbehaltlich einer mit dem Abtretenden getroffenen anders lautenden Vereinbarung ist dieser verpflichtet, dem Verkäufer seine Entscheidung über die Abtretung schriftlich mindestens sieben Tage vor Reisebeginn per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Bei Kreuzfahrten gilt jedoch diesbezüglich eine Frist von 15 Tagen. Diese Abtretung bedarf in keinem Fall der vorherigen Genehmigung durch den Verkäufer.
Art. R.211-10 -
Wenn vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Reisepreis innerhalb der im Artikel L.211-13 vorgegebenen Grenzen Änderungen unterliegen kann, müssen die exakten Berechnungsmodalitäten für eine Preisanpassung nach oben wie nach unten mitgeteilt werden und muss insbesondere der Betrag der Beförderungskosten und einhergehenden Kosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen mitgeteilt werden sowie Währungen, deren Kursschwankungen einen Einfluss auf den Preis der Reise oder des Aufenthalts haben können, und muss der Teil des Preises, der Änderungen unterliegen kann, genannt werden und der Währungskurs angegeben werden, der als Grundlage bei der Berechnung des vertraglich festgelegten Preises dient.
Art. R.211-11 -
Falls sich der Verkäufer vor der Anreise des Käufers gezwungen sieht, einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags zu ändern, dies dem Käufer per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen und kann der Käufer, unbeschadet jeglicher eventueller Ansprüche auf Schadensersatz: - entweder vom Vertrag zurücktreten und die bisher gezahlten Beträge vertragsstrafenfrei und vollständig sofort zurückerhalten; - oder die Änderung akzeptieren bzw. die vom Verkäufer vorgeschlagene Ersatzreise annehmen; in diesem Fall wird zum Vertrag ein schriftlicher Nachtrag ausgefertigt, der von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Eventuell entstehende Preisminderungen sind mit dem vom Käufer noch zur Zahlung ausstehenden Betrag zu verrechnen; sollte der Käufer bereits alle Zahlungen vorgenommen haben, ist ihm der zu viel gezahlte Betrag noch vor der Anreise zurückzuerstatten.
Art. R.211-12 -
In dem in Artikel L.211-15 vorgesehenen Fall, in dem der Verkäufer vor Anreise des Käufers die Reise oder den Aufenthalt absagt, ist dieser verpflichtet, den Käufer darüber per Einschreiben mit Rückschein zu informieren; Unbeschadet jeglicher Ansprüche auf Schadensersatz erhält der Käufer unverzüglich und abzugsfrei alle bisher gezahlten Beträge zurückerstattet. Der Käufer erhält in diesem Fall einen Schadensausgleich in Höhe von mindestens der Vertragsstrafe zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Vertrag gekündigt hätte. Die Bestimmungen vorliegenden Artikels stehen jedoch keinesfalls der Herbeiführung einer gütlichen Einigung im Wege, in deren Rahmen der Käufer die vom Verkäufer angebotene Ersatzreise bzw. den angebotenen Ersatzaufenthalt annimmt.
Art. R.211-13 -
Sollte der Verkäufer nach der Anreise des Käufers nicht in der Lage sein, einen wesentlichen Teil der vertraglich zugesicherten Leistung zu erbringen, der einen bedeutenden Teil des vom Käufer gezahlten Preises ausmacht, muss der Verkäufer unbeschadet jeglicher Ansprüche auf Schadensersatz des Käufers unverzüglich folgende Maßnahmen ergreifen: - entweder Ersatzleistungen an Stelle der nicht erbrachten Leistungen anbieten, deren evtl. anfallende Mehrkosten der Verkäufer trägt, wenn die vom Käufer akzeptierten Ersatzleistungen jedoch preisgünstiger sind, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer bei seiner Rückkehr den zu viel bezahlten Betrag zurückerstatten; - oder, wenn er keine Ersatzleistung anbieten kann oder wenn die Ersatzleistung vom Käufer aus gutem Grund abgelehnt wird, ohne Zusatzkosten für den Käufer Tickets für die Rückreise zum Ausgangsort der Reise oder zu einem anderen, gemeinsam vereinbarten Ort zu gleichen Bedingungen bereitstellen. Die Verfügungen der Artikel gelten im Falle der Nichteinhaltung der in Abs. 14 des Artikels R.211-6 vorgesehenen Pflicht.

